SATZUNG

des Männergesangvereins  „ Frohsinn“  Kellinghusen von 1912

Stand 31.01.2018

 

 

 

§1        Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied im SSH Sängerbund Schleswig - Holstein ist, führt den Namen

„Männergesangverein Frohsinn“ von 1912. Er hat seinen Sitz in Kellinghusen.

 

§2        Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung meiner politischen oder konfessionellen Richtung.

 

§3        Mitglieder

Der Verein besteht aus passiven und aktiven Mitgliedern. Aktives Mitglied kann jede Person sein, die sich am Chorgesang beteiligen möchte. Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chors unterstützen will, ohne selbst zu singen.

Die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§4        Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)    durch freiwilligen Austritt

b)    durch Tod

c)    durch Ausschluss

Der freiwillige Ausschluss erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

 

§ 5       Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenem Umlagesatz.

 

§ 6       Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

§ 7       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)    die Mitgliederversammlungen

b)    der Vorstand.

 

§ 8       Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres am Jahresanfang durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)    Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

b)    Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes

c)    Wahl des Vorstandes

d)    Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl erfolgt jährlich im Wechsel.

e)    Festsetzung des Mitgliederbeitrages

f)     Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

g)    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

h)    Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung

i)      Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 3 der Satzung

j)      Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

§ 9       Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a)    dem geschäftsführenden Vorstand

b)    dem Beirat, gebildet aus dem Festausschuss und dem Liedausschuss (möglichst je ein Vertreter der jeweiligen Singstimmen)

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an

a)    der Vorsitzende

b)    der stellvertretende Vorsitzende

c)    der Schriftführer

d)    der Kassenwart

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss der Vorstandschaft eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der eine Ersatzwahl bis zum Ende der normalen Wahlzeit erfolgt.

Der geschäftsführende Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt, und zwar in Jahren mit gerader Jahreszahl der Vorsitzende und der Kassenwart und in Jahren mit ungerader Jahreszahl der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer.

Festausschuss und Liedausschuss werden jährlich gewählt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10     Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11     Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kellinghusen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Unser Männergesangverein tritt aufgrund

vieler Nachfragen

zu 90% als Seemannschor auf.

 

 Kontakt:

Männergesangverein

"Frohsinn" von 1912 

         Manfred Rogowski

         04822/1273

         0160/7920568

         rogoman@online.de

Proben:

jeden Mittwoch

von 20:00 - 22:00 Uhr 

in der Christuskapelle Lindenstraße 102 

25548 Kellinghusen 

 

 

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